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Checkliste Berufsunfähigkeitsversicherung

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Folgende Punkte sind beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten:

Selbständiger Vertrag ist möglich: Einige Tarife gibt es nur in Verbindung mit dem Abschluss einer Lebens- oder einer Rentenversicherung. Das nennt man dann Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, kurz BUZ. Das ist kritisch zu sehen. Kann man die Lebensversicherung (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr bezahlen, kann die BU-Versicherung nicht isoliert weitergeführt werden. Sparverträge und Versicherungsschutz sollten isoliert abgeschlossen werden. Es gibt nur sehr wenige Einzelfälle, bei denen der Abschluss einer BUZ tatsächlich die bessere Wahl ist.

Prognosezeitraum: Gut ist die Definition „voraussichtlich 6 Monate“; voraussichtlich bedeutet, dass nicht erst 6 Monate gewartet werden muss, ob sich tatsächlich die 6 Monate erfüllen. Länger als 6 Monate sollte der Prognosezeitraum nicht sein, weil zum einen für den Arzt eine längere Prognose sehr schwer ist und zum anderen viele Erkrankungen oder Unfälle einen Ausfall von 1 bis 2 Jahren mit sich bringen. Bei einem Prognosezeitraum von 6 Monaten steht der Versicherer dann auch für einen solch „kürzeren“ Ausfall in der Leistungspflicht.

Verweisungsverzicht: Wichtig ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung. ES ist zu prüfen, ob ein Tarif allgemein auf die abstrakte Verweisung verzichtet und wenn ja, wie sieht es mit der Verweisung bei Berufswechsel bzw. bei Ausscheiden aus dem Beruf aus bzw. kann der Versicherer im Nachprüfverfahren verweisen? Je weniger Verweisungsmöglichkeiten dem Versicherer zur Verfügung stehen, umso besser für den Versicherten.

Ausscheiden aus dem Beruf: Was passiert, wenn Sie mal eine Zeit aus dem Berufsleben ausscheiden, z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Neuorientierung oder Elternzeit? Es sollte in den Bedingungen definiert sein, was unter Ausscheiden zu verstehen ist, welches Ausscheiden als nur kurzfristig angesehen wird und welches als langfristig? Wichtig ist, dass bei kurzfristigen Ausscheiden (das drei Jahre Elternzeit umfassen sollte) auch keinerlei abstrakte Verweisung möglich ist. Gut ist, wenn auch bei längerfristigen Ausscheiden auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird.

Verzicht auf die Anwendung von § 41 VVG: Hier geht es um die vorvertragliche Anzeigenpflicht. Werden bestimmte wesentliche Punkte (z.B. bezüglich des Gesundheitszustandes) nicht angegeben, kann der Vertrag beendet werden, auch wenn der Antragsteller von diesen Dingen gar nichts wusste.

Weltweiter Versicherungsschutz: Weltweiter Versicherungsschutz ist heute wichtiger denn je. Niemand verbringt sein gesamtes Leben im Heimatland. Ob bei Urlaubsreisen oder Dienstreisen – ein Auslandsaufenthalt sollte abgesichert sein. Da einige Versicherer bereits im Antragsformular fragen, ob eine Auslandsreise bevorsteht und diese ggf. in ein Risikogebiet führt (z.B. Malariarisiko oder Kriegsrisiko – es wird dann ggf. abgelehnt oder ein Risikozuschlag erhoben), ist es gut, wenn man den Versicherungsschutz schon hat, bevor derartige Reisen anstehen. Wichtig ist auch der Punkt, in welchem Land im Falle einer BU die nötigen Untersuchungen zu machen sind. Einige Versicherer verlangen, dass diese in Deutschland durchgeführt werden, kommen aber nicht für die Reisekosten auf. Sollte der Versicherte bei Eintritt der BU weder Wohnsitz noch Krankenversicherungsschutz in Deutschland besitzen, ist häufig unklar, wer überhaupt für die Behandlungskosten aufkommt. Diese Frage sollte auch im Vorfeld abgeklärt werden.

Berufswechsel: Es darf nicht per Bedingungen verlangt werden, dass ein Berufswechsel angezeigt werden muss. Eine berufliche Veränderung darf am Vertrag nichts verändern.

Stundung der Beiträge: Die meisten Tarife bieten inzwischen die Möglichkeit der Stundung an. Das ist gut und ein wichtiger Vertragsbestandteil. Eine Leistungsprüfung kann lange dauern. Was tun, wenn man während dieser Zeit aufgrund der körperlichen Beschwerden das Geld für diese Beiträge nicht mehr aufbringen kann? Zahlt man nicht, erlischt der Versicherungsschutz. Interessant ist, ob nur auf Antrag gestundet wird oder automatisch, damit man im Falle des Falles den Antrag nicht vergisst. Gut ist noch, wenn zinslos gestundet wird und bei Nichtanerkennung der BU die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können.

Umorganisation des Arbeitsplatzes bzw. der Betriebsstätte: Dieser Punkt betrifft selbständig Tätige oder auch leitende Angestellte. Im Falle einer BU muss der Versicherungsnehmer darlegen, dass auch die Umgestaltung des Arbeitsplatz ein Weiterarbeiten nicht ermöglicht. Bei der Prüfung der Umorganisation stützt man sich im wesentlichen auf 3 Punkte:
Nach erfolgter Umorganisation muss der Versicherte wiederum eine Stellung als Betriebsinhaber inne haben.
Ein zu großer Kapitaleinsatz zur Durchführung ist von der Rechtssprechung als unzumutbar angesehen worden. Die Umorganisation hat „betrieblich sinnvoll“ zu sein.
Einkommensveränderungen dürfen auf Dauer nicht ins Gewicht fallen.
Gut ist, wenn laut Vertragsbedingungen die Umorganisation nur für Selbständige gilt.

Der zuletzt ausgeübte Beruf: Wichtig ist, dass bei der Leistungsprüfung wirklich nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft wird. Es gibt Formulierungen, die z.B. so klingen:
„Hat der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt oder für ihn absehbar waren.“
Solche Formulierungen sind kein K.O.-Kriterium. Aus Verbrauchersicht sind sie jedoch nicht optimal.

Arztanordnungsklausel: Diese Klausel ermöglicht es dem Versicherer, vom Versicherten zu verlangen, sich bestimmten Therapien oder Behandlungen zu unterziehen. Will man diesen Aufforderungen nicht nachkommen, weil man z.B. einer bestimmten Behandlungsmethode kritisch gegenübersteht, kann der Versicherer die Leistungen einstellen.
Zum Glück verzichten inzwischen fast alle Tarife auf diese Klausel.

Nachversicherungsgarantien: Mit Hilfe von Nachversicherungsgarantien kann man die versicherte BU-Rente (und natürlich auch den Beitrag) zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal erhöhen. Da man eine BUV im jungen Alter abschließen sollte, ist dieser Punkt enorm wichtig. Leider sind die Nachversicherungsgarantien häufig an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses gebunden (heißt, das Ereignis muss eintreten und dann muss man innerhalb weniger Monate reagieren). Zudem handelt es sich um Ereignisse, die zwar eine bessere Absicherung nötig machen, aber nicht gleichzeitig ein besseres Einkommen garantieren. Eine Erhöhung der BU-Rente ist dann aufgrund der finanziellen Situation gar nicht möglich. Des weiteren sind die Nachversicherungsgarantien häufig so verklauselt, dass sie eigentlich nur auf dem Papier existieren, es aber kaum einen Versicherungsnehmer gibt, der sie dann tatsächlich auch nutzen kann. Besser sind Nachversicherungsgarantien, die zeitlich gebunden sind. Diese ermöglicht dem Versicherungsnehmer (meist innerhalb von 5 Jahren) eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Egal, ob nun ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist oder nicht.

Dynamik: Da ich die BUV als junger Mensch abschließen soll, ist es sinnvoll, wenn man die BU-Rente die ersten Jahre automatisch über eine Dynamik noch anwachsen lassen kann. Die Dynamik erfolgt jedes Jahr, man kann ihr aber immer 2x in Folge widersprechen. Sie wird dann im Folgejahr wieder angeboten. Bei 3x-iger Ablehnung erlischt sie. Je flexibler eine Dynamik angeboten wird, umso besser. Einige Tarife ermöglichen nur einen einzigen Dynamiksatz, bei anderen kann man frei zwischen 3 und 10% wählen. Ein hoher Dynamiksatz ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, sich auch erst mal niedrig zu versichern. Zwar ist der Versicherungsschutz schon in jungen Jahren wichtig, aber oft nicht finanzierbar. Mit der Dynamik kann ich den Versicherungsschutz über die ersten Jahre anwachsen lassen und dann bei erwünschter Höhe aus der Dynamik austreten.

Zeitlich befristete Anerkenntnisse: Geben die Bedingungen dem Versicherer die Möglichkeit, dass ein Leistungsanerkenntnis erst mal nur befristet ausgesprochen wird, so kann das zum Nachteil des Versicherungsnehmers eingesetzt werden. Nach Ablauf eines befristeten Anerkenntnisses wird wieder gemäß dem Erstprüfverfahren überprüft, ob BU besteht, das heißt, der Versicherungsnehmer hat die Beweislast. (Im Nachprüfverfahren ist das anders.) Es sollte dem Versicherer daher nicht möglich sein, zeitlich befristete Anerkenntnisse willkürlich auszusprechen. (Beispiel für eine Formulierung aus den Bedingungen: „...erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.“) Nur in Ausnahmefälle sollte das möglich sein. Eine gute Formulierung ist z.B. „Grundsätzlich erfolgt die Entscheidung über die Leistungspflicht ohne zeitliche Befristung. Nur in begründeten Einzelfällen ist die Befristung des Leistungsanerkenntnisses für maximal 12 Monate möglich.
Noch besser ist: „... auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten wir ausdrücklich.“

DU-Klausel: DU steht für Dienstunfähigkeit. Für Beamte ist es wichtig, dass eine Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Meist wird nur eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als BU akzeptiert. So eine DU-Klausel ist weit besser als gar keine. Tarife mit DU-Klausel bieten z.B. die DEBEKA, inter, BBV oder Karlsruher an.

Sollte ein Tarif keine entsprechenden Aussagen in den Bedingungen enthalten, ist das kein K.O.-Kriterium. Gut ist es allerdings schon.

Wiedereingliederungshilfe und Anfangshilfe: Eine Wiedereingliederungshilfe wird gezahlt, wenn die BU endet. Bei der Anfangshilfe erhalten Sie bei der Anerkennung der BU noch eine Finanzspritze. Das kann sehr wertvoll sein. Sie erhalten nämlich genau dann Geld, wenn Sie es besonders dringend benötigen.

Aussage zur Leistungspflicht: Einige Versicherungsgesellschaften geben in den Bedingungen an, wie lange die versicherte Person maximal warten muss, bis sie vom Versicherer bezüglich der Leistungspflicht eine Aussage erhält. Dies ist vorbildlich, sofern der Zeitraum von 4 Wochen nicht überschritten wird. Voraussetzung ist natürlich, dass dem Versicherer auch alle nötigen Unterlagen zur Prüfung vorliegen.
Sollte ein Tarif keine entsprechenden Aussagen in den Bedingungen enthalten, ist das kein K.O.-Kriterium. Daher werden hier die Tarife notiert, die eine solche Aussage enthalten.

Anerkennung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente als BU: Leider ist dieser Punkt eher selten in den Bedingungen enthalten. Er ist allerdings positiv zu bewerten.

Noch ein Wort zum §172 VVG: Der Gesetzestext lautet folgendermaßen: „Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiss ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechtigungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. (...)
Der Verzicht auf §172 VVG wird immer wieder gefordert, da Beitragserhöhungen wie bei den privaten Krankenversicherungstarifen befürchtet wird. Dieser Vergleich ist allerdings falsch. Der Verzicht auf §172 VVG ist somit kein K.O.-Kriterium für einen BU-Tarif.

Noch ein Wort zum Krankentagegeld: Besitzt man eine Krankentagegeldversicherung, so wird diese im Krankheitsfall entsprechend leisten. Aber Vorsicht: Sollte sich herausstellen, dass die Erkrankung eine Berufsunfähigkeit ist, kann es passieren, dass der Krankentagegeldversicherer die bereits gezahlten Leistungen zurückverlangt. Es kann daher durchaus sinnvoll sein, die private Krankenversicherung und die BUV beim gleichen Versicherer zu haben. Dieser Versicherer sollte dann die definitive Aussage machen, dass stets geleistet wird, entweder Krankentagegeld oder BU-Rente.

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