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Begriffserklärungen: Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

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Diese Begriffe werden immer wieder vermischt. Das ist schlecht, da sie wirklich sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Die Unterschiede liegen vor allem beim Anspruch und in der Höhe der Leistungen. Unter A) wird die gesetzliche Absicherung erklärt, unter B) dann die private Absicherung.

Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit – Begriffserklärung

Die Erwerbsminderungsrente ist ein Tei der gesetzlichen Sozialversicherung. Es handelt sich dabei um die staatliche Absicherung gegen den Verlust des Arbeitserwerbseinkommens infolge einer Invalidität. Sie ist somit ein Teil der Rentenversicherung. Ursprünglich war die Absicherung der Invalidität sogar der entscheidende Teil der Rentenversicherung, die Altersabsicherung war nicht so erheblich. Dies hat sich verändert. Heute tritt die Altersabsicherung immer mehr in den Vordergrund (demographische Veränderung, früherer Beginn des Ruhestandes). Somit kam es zu einer Verschiebung und mit dem Bedeutungszuwachs der Altersrente kamen Leistungseinschränkungen beim Invaliditätsschutz. Vielen ist heute gar nicht mehr bewusst, dass der Invaliditätsschutz in der Rentenversicherung mit enthalten ist. Grund hierfür ist unter anderem, dass es keine Aufteilung der Prämien für EM-Rente (Erwerbsminderungsrente) und Altersrente gibt. Es gibt nur den einen zusammengefassten Rentenbeitrag.

Am 01.01.2001 trat das „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die Erwerbsminderungsrente eingeführt.
Vor der Gesetzesänderung 2001 gab es innerhalb der gesetzlichen Absicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese waren wie folgt definiert: Als erwerbsunfähig galten Personen, die „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt“ (§ 44 SGB VI). Für selbständig Tätige gab es keine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Erwerbsunfähigkeitsrente entsprach in der Berechnung etwa der Altersrente. Anders die Berufsunfähigkeitsrente. Diese war wesentlich niedriger, da man hier von einem Restleistungsvermögen ausging. Sie diente also als Zusatz zu einem reduzierten Arbeitseinkommen. Gab der Arbeitsmarkt keine Möglichkeit eines Hinzuverdienstes her, konnte die Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt werden. Da der Berufsschutz galt, wurde zudem betrachtet, welche Tätigkeiten für einen Hinzuverdienst oder für einen Verweisungsberuf zumutbar waren.

Die Änderungen, die mit dem neuen Gesetz kamen, seien hier stichpunktartig aufgeführt:

Einführung der 2-stufigen EM-Rente mit individualisierter Einkommensanrechnung; es gibt keinen Berufsschutz mehr – Einkommenseinbußen aufgrund Erkrankung mit geringerer beruflicher Einschränkung sind jetzt vom Versicherten selbst zu tragen bzw. privat abzusichern.

Erwerbsfähigkeit wird dabei über die noch zu leistende tägliche Arbeitszeit bemessen; volle Erwerbsminderungsrente gibt es erst, wenn jemand keine 3 Stunden täglich mehr arbeiten kann. (Die Definition der Erwerbsminderung läuft somit über die Arbeitszeit; Grenzen bezüglich Nebenerwerb werden jedoch über das Einkommen festgelegt.)

Wer noch 6 Stunden täglich arbeiten kann gilt nach neuem Recht gar nicht als erwerbsgemindert. Wer „unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ noch täglich 3 bis 6 Stunden arbeiten kann ist teilweise erwerbsgemindert, wer auch keine 3 Stunden mehr schafft ist dann voll erwerbsgemindert. Auch Selbständige können EM-Rente erhalten.

Wer teilweise erwerbsgemindert ist erhält nun die halbe EM-Rente, die im Prinzip der früheren BU-Rente entspricht, also als Hinzuverdienst gedacht ist. Wer auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (allerdings jetzt ohne Berufsschutz) wird auch weiterhin die volle EM-Rente (also im alten Recht die Erwerbsunfähigkeitsrente) erhalten.

Die EM-Renten werden dabei erst mal stets befristet ausgegeben, immer für 3 Jahre. Wenn sich nach 9 Jahren zeigt, dass die Erwerbsfähigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden kann, werden unbefristete EM-Renten gezahlt.

Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“ Es muss stets erst einmal geprüft werden, ob es nicht sinnvolle Rehabilitationsmaßnahmen gibt, die die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen können.

Berufsfördernde Leistungen: Es werden in bestimmten Fällen Leistungen z.B. für Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, zum Teil mit Zuschüssen für den Arbeitgeber, gewährt. (Es hat sich allerdings gezeigt, dass sowohl Reha-Leistungen als auch berufsfördernde Leistungen nur in sehr geringem Umfang erbracht werden.).

Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt von EM-Rente: Es müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge angesammelt worden sein und vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Wartezeit von 5 Beitragsjahren erfüllt sein. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelten diese Wartezeiten nicht; hier werden dann in der Regel bereits Unfallrenten der Berufsgenossenschaften geleistet, die dann entsprechend auf die EM-Renten angerechnet werden.

EM-Renten berechnen sich genauso wie die Altersrenten. Es werden Entgeltpunkte berechnet; diese ergeben sich aus dem Verhältnis von persönlich versicherten Entgelt zum Durchschnittsentgelt. Wichtig bei der Berechnung der EM-Rente ist die Zurechnungszeit, welche die fehlende Zeit zwischen Beginn Erwerbsminderung und 60. Geburtstag einbezieht. Bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt ein Rentenfaktor von 0,5. Für jeden Monat, der vor dem 63. Lebensjahr EM-Rente gezahlt wird, gibt es einen Abschlag von 0,003, der von 1,0 abgezogen wird. Der Wert kann aber nicht unter 0,892 sinken (also ein max. Abschlag von 10,8% bei Rentebeginn mit 60.) Bei teilweiser EM-Rente gilt dies für die Hälfte der Entgeltpunkte und bei befristeten EM-Rente, die vor dem 60. Lebensjahr enden, gilt diese Abschlagsregelung nicht.

Bezüglich der EM-Rente ist auch noch von Bedeutung die sog. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier geht es unter anderem um die Sicherung für junge Menschen, die noch keine Anwartschaften erworben haben. So können Personen, die „das 18. Lebensjahr vollendet haben , unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert (...) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die voller Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ bekommen. Die Höhe dieser „bedarfsorientierten Grundsicherung“ entspricht in etwa dem Niveau der Sozialhilfe. Wer bedarfsorientierte Grundsicherung erhält, soll nach neuer Regelung (seit 01.01.05) keine Sozialhilfe mehr beantragen können.

Liest man all diese Punkte durch, kann der Eindruck entstehen, dass man durchaus staatlich ausreichend abgesichert ist. Das ist ein Trugschluss. Betrachtet man die durchschnittlichen EM-Rente Ende 2003, so waren diese: 777 EURO für Männer und 640 EURO – Frauen. 640.- EURO ist schon weniger als die bedarfsorientierte Grundsicherung. Es ist also durchaus zu erwarten, dass bei weiter sinkenden Rentenniveau der gesetzlichen Rente in Zukunft immer mehr Menschen die EM-Rente erhalten auch Leistungen aus der bedarfsorientierten Grundsicherung beantragen müssen. Hier tritt allerdings das Problem auf, dass die Leistungen, die man aufgrund von geleisteten Pflichtbeiträgen erhält nicht höher sind, als die Leitung die man auch ohne geleistete Pflichtbeiträge erhält. Da dies rechtlich ggf. Schwierigkeiten aufwirft, ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu weiteren Änderungen im Sozialgesetzbuch kommen wird.

Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung

Private Versicherungen sind keine Sozialversicherungen. Dementsprechend basieren die Absicherungen gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auf anderen Prinzipien. Es werden Verträge geschlossen zwischen Versicherten und Versicherungsgesellschaft, die auf dem Versicherungsvertragsgesetz basieren. Die Versicherungsgesellschaften sind dabei bestrebt, gute Gewinne zu erzielen. Dieses Prinzip der Gewinnmaximierung widerspricht nicht den Möglichkeiten, sich mit privaten Versicherungsunternehmen gut abzusichern.

Die privaten Versicherungsunternehmen beschreiben in Ihren Tarifbedingungen genau, wann eine Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht und in welcher Höhe geleistet wird. Den Begriff der Erwerbsminderung gibt es in der privaten Versicherungswirtschaften dabei nicht.

Definition Berufsunfähigkeit

Anbieter von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen sind die Lebensversicherer. Sie definieren in ihren Tarifbedingungen (meist in §2) was sie unter Berufsunfähigkeit verstehen. Berufsunfähigkeit ist in der privaten Versicherungsgesellschaft also einfach das, was in den Allgemeinen Bedingungen als Berufsunfähigkeit definiert wird. Als Ursachen gelten stets Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall und aufgrund dieser darf man seinen Beruf nicht mehr ausüben können. Dabei unterscheiden sich die Definitionen zum Teil enorm, z.B. bezüglich der Dauer, die man voraussichtlich den Beruf nicht mehr ausüben kann. Diese variiert von 6 Monaten über 3 Jahre bis hin zu dauerhaft.
Wie liest sich so eine Definition? Hier sind zwei Beispiele um diese zu verdeutlichen:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“ Oder: „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Ist die Dauerhaftigkeit noch nicht sicher zu bewerten, dann ist es ausreichend, wenn der Dauerzustand voraussichtlich mindestens sechs Monate ab dem Prognosezeitpunkt gegeben ist.“
Ein Prognosezeitraum von 6 Monaten ist dabei als sehr positiv zu bewerten, da viele Berufsunfähigkeiten nicht wirklich dauerhaft sind. Bei vielen Krankheiten oder Unfällen ist nach einer Rehabilitation nach 1 bis 2 Jahren die Wiedereingliederung in den Beruf möglich. Ist ein Prognosezeitraum von 6 Monaten definiert, erhält man auch für diese kurze Dauer die vereinbarte BU-Rente. Übrigens: Wechselt man den Beruf, dann ist i.d.R. das der neue versicherte Beruf. Ob dies aber sicher so gilt, sollte man vor Abschluss unbedingt erfragen und sich zeigen lassen, wo und wie dies in den Bedingungen enthalten und beschrieben ist.

Definition Erwerbsunfähigkeit

Für die private Erwerbsunfähigkeit gilt das Gleiche, wie für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Über die Allgemeinen Bedingungen wird definiert, was unter dem Begriff Erwerbsunfähigkeit zu verstehen ist. Der große Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist dabei ganz einfach folgender: Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung sichere ich mich gegen das Risiko ab, meinen Beruf nicht mehr nachgehen zu können. Bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sichere ich mich gegen das Risiko ab, überhaupt keinen Erwerb mehr nachgehen zu können.
Ein Definitionsbeispiel: „Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 3 Jahre außer Stande ist, mindestens 2 Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. (...) Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben unberücksichtigt. Auch der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist nicht bindend.“
In anderen Definitionen wird ggf. von 3 Stunden möglicher täglicher Arbeitszeit ausgegangen. Recht viel besser ist das aber auch nicht.

Fazit

Betrachtet man die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, einer privat vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente oder einer privat vereinbarten Erwerbsunfähigkeitsrente, wird deutlich, dass nur die Berufsunfähigkeitsrente tatsächlich Schutz vor einem sozialen Absturz bieten kann. Betrachtet man noch die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Erwerbsminderungsrenten, dann wird deutlich, wie wichtig der Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung ist. Es gibt natürlich Berufe, die ein wesentlich größeres Risiko einer Berufsunfähigkeit bergen als anderen. So ist eine Krankenschwester oder ein Dachdecker weit mehr gefährdet als ein Notar oder ein Maschinenbauingenieur. Allgemein kann man sagen, dass Menschen mit einer akademischen Ausbildung weniger gefährdet sind als Menschen, die körperlich arbeiten bzw. keine so hohe Ausbildung mitbringen. Das hat diverse Gründe wie z.B. bewusste bzw. gesunde Lebensweise und Ernährung, Grad der körperlichen Abnutzungen bei der Arbeit, Rauchen, die Arbeitsbedingungen oder gegebene Voraussetzungen zum Weiterbilden. Dennoch ist auch ein akademischer Abschluss keine Garantie für Gesundheit bis zum Renteeintritt. Somit gilt, dass sich heute jeder dem Thema private Berufsunfähigkeitsversicherung einmal stellen muss.

Gründe für Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit

Pro Jahr müsse etwa 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ihren Beruf ganz oder teilweise aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Die Gründe variieren dabei geschlechtsspezifisch.

Die häufigsten Krankheitsursachen bei den Frauen waren 2004: (in abnehmender Reihenfolge)

  • Psychische Erkrankungen
  • Skelett / Muskel / Bindegewebe
  • Neubildungen
  • Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Stoffwechsel und Verdauung

Vor 10 Jahren sah die Verteilung noch anders aus. Da waren am häufigsten Erkrankungen im Bereich Skelett / Muskel / Bindegewebe, am zweithäufigsten psychische Erkrankungen, an dritter Stelle Herz- und Kreislauferkrankungen und an vierte Stelle Neubildungen. Erkrankungen im Bereich Stoffwechsel und Verdauung nahmen etwas ab. Neubildungen blieben in etwa gleich, Erkrankungen im Bereich Skelett / Muskel / Bindegewebe und Herz- und Kreislauferkrankungen nahmen ab und psychische Erkrankungen nahmen zu.

Die häufigsten Krankheitsursachen bei Männern waren 2004: (in abnehmender Reihenfolge)

  • Psychische Erkrankungen
  • Skelett / Muskel / Bindegewebe
  • Neubildungen und Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Stoffwechsel und Verdauung

Auch hier sah das Bild vor 10 Jahren noch anders aus. So gab es wesentlich mehr männliche Arbeitnehmer, die den Beruf aufgeben mussten. Die Zahl der Krankheitsfälle nahm ab und zwar stark bei den Erkrankungen im Bereich Skelett / Muskel / Bindegewebe (damals Nummer 1) und bei den Herz- und Kreislauferkrankungen (damals Nummer 3). Neubildungen blieben in etwa unverändert, Erkrankungen im Bereich Stoffwechsel und Verdauung nahmen etwas ab. Auffällig auch hier die Zunahme bei den psychischen Erkrankungen. (Quelle für diese Zahlen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Broschüre zur Erwerbsminderung S. 7)

Unfallverletzungen nehmen einen relativ kleinen Teil ein. Man kann sagen, dass in etwa jeder 10. BU-Fall durch einen Unfall verursacht wurde. 9 von 10 Fällen gehen somit auf eine Erkrankung zurück.


Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherung


Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhält, benötigt häufig noch einen Hinzuverdienst. Bei Erhalt einer teilweisen Erwerbsminderungsrente geht man sogar davon aus, dass der EM-Rentner noch einer Tätigkeit nachgeht.

Doch ob teilweise oder volle EM-Rente – es sind vorgegebene Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden diese überschritten, wird entsprechend ein Betrag von der Rente abgezogen.

Hinzuverdienst sind Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder auch aus angestellten Verhältnissen.

Seit 01.01.2008 gilt nun ein einheitlicher Wert für neue wie alte Bundesländer, das ist jetzt angeglichen. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze liegt jetzt bei 400.- EURO brutto. Zu beachten sind noch die Anzahl der Arbeitsstunden, denn wird der Hinzuverdienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr erzielt, wird der Rentenversicherungsträger prüfen, ob die festgestellte Erwerbsminderung noch weiter vorliegt.
Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von 400.- EURO brutto bezieht sich den Erhalt einer vollen EM-Rente.
Erhält man eine teilweise EM-Rente, wird davon ausgegangen, dass der Rentenempfänger noch im Stande ist, selbst etwas dazuzuverdienen. Wie viel man dann tatsächlich dazuverdienen darf, errechnet der Rentenversicherungsträger. Hier gibt es keine festen Werte, da die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre in die Berechnung mit einfließen.



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