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Hinzuverdienst Bu
In Kategorie: Fragen Forum
von: Antje am: 14.02.2011 - 13:03 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 1076 mal gelesen)
Guten Tag,
mein Mann war bei Eintritt der BU (nicht verweisbar) selbstständig.
vor BU:
1750,- € /montl. 72 Std.
nach Eintritt BU
befristeter Teilzeitvertrag 75% 1200,-€ 30 Std.
Rente 1280,-
Gewerbe (fast ausschliesslich mit fremder Hilfe möglich) 500 bis 1200 € mtl.
Im Vertrag steht nichts von Grenzen beim Hinzuverdienst. Die Einkünfte von 600,- € aus Gewerbe mit fremder Hilfe haben wir angegeben, ebenso die Teilzeitstelle, ales mit detaillierten Stunden und Tätigkeitsnachweisen. Darauf kam ein positiver Rentenbescheid.
Da das Einkommen aus dem Gewerbe aber inzwischen angestiegen ist, die befristetet Stelle in eine feste umgewandelt wird, befürchten wir nun, das die Rente wegfallen könnte. Dann würden wir lieber das Gewerbe einschränken.
In den Bedingungen steht keine Summe oder Prozentzahl:
2)§1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf nachzugehen.
(2) Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt dieses Zustandes eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus, und ist sie dazu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50% in der Lage, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
§16 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezuges dieser Leistungen zu beachten?
(1) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von §1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus §15 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Monats.
(2) Eine Besserung des Gesundheitsszustandes oder sie Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit muss uns unverzüglich mitgeteilt werden.
§17 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
(1) WIr sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach §14. Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von §1 Abs. 2 ausübt bzw. - falls §1 Abs. 5 maßgebend ist - eine Tätigkeit im Sinne von §1 Abs. 5 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Die Mitwirkungspflichten des §13 Abs. 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die über die Befragung der versicherten Person hinaus enstehenden Kosten von uns zu tragen sind
vielen Dank schon vorab
Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung
am 16.02.2011 - 10:32 Uhr
:
Hallo Antje!
Eine korrekte Antwort auf diese Frage kann nur die Versicherungsgesellschaft selbst geben.
Mir scheint aber, dass die Bewilligung der BU Rente im Fall Ihres Mannes recht knapp war.
Die meisten Versicherer orientieren sich bei dem Begriff "Lebensstellung" an 80 % des früheren Einkommens. Nach Ihren Angaben liegt Ihr Mann aber schon heute darüber. Wenn nun das Gesamteinkommen noch steigt und er in einem anderen Beruf 30 Stunden pro Woche ffest arbeitet, könnte das durchaus als "Erreichen der alten Lebensstellung ohne die BU Rente" eingestuft werden.
MfG
Alexander Reibold
Versicherungsmakler
Neuburg an der Donau
Hallo Antje!
Eine korrekte Antwort auf diese Frage kann nur die Versicherungsgesellschaft selbst geben.
Mir scheint aber, dass die Bewilligung der BU Rente im Fall Ihres Mannes recht knapp war.
Die meisten Versicherer orientieren sich bei dem Begriff "Lebensstellung" an 80 % des früheren Einkommens. Nach Ihren Angaben liegt Ihr Mann aber schon heute darüber. Wenn nun das Gesamteinkommen noch steigt und er in einem anderen Beruf 30 Stunden pro Woche ffest arbeitet, könnte das durchaus als "Erreichen der alten Lebensstellung ohne die BU Rente" eingestuft werden.
MfG
Alexander Reibold
Versicherungsmakler
Neuburg an der Donau
von: Antje am: 16.02.2011 - 10:44 Uhr
Danke für die Antwort.
Ich muss dazu sagen, dass mein Mann den Meistertitel hat in seinem vorher ausgeübten Beruf als Selbstständiger und nun als einfacher Sachbearbeiter Teilzeit arbeitet. Ist das vielleicht entscheidend für die Lebensstellung, nicht nur das Geld?
Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung
am 16.02.2011 - 14:42 Uhr
:
Hallo Antje!
Ja, in die "bisherige Lebensstellung" fließt auch das Ansehen des Jobs mit ein. Auch deshalb kann nur der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung eine Aussage zu Ihrer Frage treffen.
MfG
Alexander Reibold
Hallo Antje!
Ja, in die "bisherige Lebensstellung" fließt auch das Ansehen des Jobs mit ein. Auch deshalb kann nur der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung eine Aussage zu Ihrer Frage treffen.
MfG
Alexander Reibold
von: Antje am: 16.02.2011 - 03:02 Uhr
Ich danke Ihnen.
Ich werde allerdings keine schlafenden ... wecken. Irgendwann kommt ja eine Nachprüfung, da werden dann aktuelle Zahlen gefordert. Am Gesundheitszustand ändert sich nichts, jedenfalls nicht in positiver Hinsicht.
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