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Tätigkeitswechsel laut Berufsunfähigkeitsversicherung


In Kategorie: Fragen Forum


von: frager am: 10.08.2009 - 00:30 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 1294 mal gelesen)


Guten Abend,
bin seit 2/09 berufunfähig als Lehrerin und erhalte entsprechend (früh, da erst 52 Jahre im Februar)schon Pension, denn ich war verbeamtet (Bistumsdienst, alles beamtengleich). Habe im Schuljahr 1992/ 93 im 1. Halbjahr halbe Stelle mit einem kleinen Sohn noch mal gearbeitet, danach tatsächlich ununterbrochen beurlaubt nach § 85 a wegen meiner drei Kinder. Wurde vor dem Wiedereintritt 2009/10 dann aus der Beurlaubung heraus berentet. Ich hatte meinen Beruf als Lehrerin ja unterbrochen (Beurlaubung), nicht beendet.
Die Versicherung sagt nun, es liege ein Tätigkeitswechsel vor (zur Hausfrau in der Zwischenzeit) und entsprechend soll ich einen neuen Fragebogen beantworten.
Die Versicherung habe ich aber Anfang der 90-er Jahre abgeschlossen, um damals 700 DM Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, falls mir mal was passiert als verbeamtete Lehrerin (mit einem kleinen Kind damals, alleinerziehend damals). So sollte ja meine evtl. unmögliche Erwerbsarbeit abgesichert werden und nicht Hausfrauentätikeit bzw. Muttersein.
Ist es auf jeden Fall nach der Rechtssprechung (sagt die Versicherung Swiss) ein Tätigkeitswechsel nach so vielen Jahren Hausfrau- und Muttertätigkeit, obwohl mein Beruf nicht gewechselt hat, sondern nur "ruhte", d.h. meine Berufstätigkeit
darf von der Versicherung nun auf Hausfrauentätigkeit überprüft werden (was ich zum Glück noch kann, nicht aber die Lehrertätigkeit).
Bestimmt die Versicherung den Tätigkeitswechsel? Zudem: ich bin erst 53 Jahre inzwischen.
Gruß und Dank





Antwort: Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung am 10.08.2009 - 11:42 Uhr :
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Hallo!

In den Vertragsbedingungen gibt es häufig den Punkt „Ausscheiden aus dem Beruf“ extra aufgeführt. Dort müsste erläutert sein, wie lange bei einem Ausscheiden, z.B. wegen der Kinder, man noch auf den versicherten Beruf versichert ist.

Es ist allerdings schon so, dass bei einem Ausscheiden, das länger als 3 Jahre dauert (manchmal auch kürzer) es zu „Änderungen“ kommt. Das kann bezüglich der versicherten Tätigkeit sein (also dass dann die Tätigkeit „Hausfrau“ versichert ist), das können auch Änderungen bezüglich z.B. der Verweisbarkeit sein.

Lesen Sie doch einmal genau in den Bedingungen nach, was dort geschrieben steht.

Da die Bedingungen nicht immer ganz einfach zu lesen sind, sollten Sie ggf. Ihren Versicherungsberater oder –makler aufsuchen, bei dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben und mit ihm gemeinsam die Sachlagen abklären. Sollte sich herausstellen, dass sich die Versicherung unberechtigt einfach quer stellt, ist es i.d.R. ratsam einen Anwalt aufzusuchen und zwar einen, der sich auf dieses Thema spezialisiert hat. (Siehe auch Link: „Rechtliche Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung“, oben Reiter „Berufsunfähigkeitsversicherung im Test“ und dann Link in der linken Spalte).

Da Sie verbeamtet sind, ist auch noch wichtig, ob sich in den Tarif, den Sie besitzen, eine Dienstunfähigkeitsklausel befindet. Eine solche würde aussagen, dass die Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit (ggf. etwas eingeschränkt bzw. an Bedingungen geknüpft) anerkannt wird. Das wäre natürlich gut.

Mfg
admin

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