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Ergebnis Prüfung BU-Leistungsfall


In Kategorie: Checkliste Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte


von: audipower19 am: 24.06.2011 - 09:36 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 582 mal gelesen)


Hallo,

habe seit 1997 eine BU bei der Allianz mit der Berufsbezeichnung in der BU Schutzpolizeibeamter im Außendienst.
Bin bis 15.05.2011 Polizeibeamter im Außendienst (Schichtdienst Streifenwagen) gewesen und seit dem duch ein privatärztliches Attest (aus 01/2011) und Personalärztliches Gutachten (aus 04/2011) Polizeivollzugsdienstuntauglich aufgrund Erkrankung durch sehr hohen Bluhochdruck nicht mehr im Schichtdienst.
Heisst nun Büroarbeit im Tagesdient mit Datenerfassung. Ich bin nicht krankgeschrieben.
Finanzieller Nachteil: fehlende Schichtzulage (- 51,-€/monatl.), fehlende Zulage Dient zu ungünstigen Zeiten (- 30,- bis 100,-/monatl.), sonstiges: 4 Zusatzurlaubstage/Jahr weniger wegen fehlenden Schichtdienstes.

Die Versicherung lehnt Leistungspflicht ab, weil u. a.
- vertretbare Gehaltseinbußen (nur b. Erschwerniszulagen), Grundgehalt bleibt gleich
- Gehaltseinbußen sind weniger als von Rechtssprechung vorgegebene 20-25% vom letzten Brutto
- Tätigkeit gesundheitlich und finanziell zumutbar
- Sinn einer BU soll sein, einen gewissen Ausgleich zu bieten wo man aufgrund berufl. Qualifikation keinen Nutzen mehr ziehen kann.

Ist das so auch in meinem Fall in Ordnung?

Danke und Grüße





von: admin am: 04.07.2011 - 09:47 Uhr

Sie haben sicherlich einen Vertrag ohne Dienstunfähigkeitsklausel, d. h. der Versicherer prüft hier die Berufsunfähigkeit ganz normal durch.

Die Höhe Ihres Ihren Verdienst vor der Erkrankung kann man hier jetzt nicht ersehen, allerdings dürften Sie sich mit den fehlenden Beträgen in dem Bereich befinden, den die Rechtsprechung als tolerabel ansieht. Von daher haben Sie also deshalb wohl eher keine Chance, Leistungen von der BU-Versicherung zu bekommen.

Haben Sie indes die Dienstunfähigkeitsklausel abgesichert, müsste man sich diese genau anschauen. In der Regel sind die Dienstunfähigkeitsklauseln aber so formuliert, dass Sie nur dann Leistungen bekommen, wenn Sie auch allgemein dienstunfähig sind. Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie „bloß“ polizeidienstuntauglich sind, so dass auch dann nach der Rechtsprechung keine Leistungen fällig wären. Da müsste sich ein Fachanwalt aber wohl mal anschauen, was Sie genau versichert haben.

Die Frage ist natürlich auch, was wurde Ihnen denn bei Vertragsabschluss verkauft. Ggf. lässt sich über die sogenannte Erfüllungshaftung noch etwas machen. Dazu, wie gesagt, ist aber ein Fachanwalt notwendig, der die Unterlagen mal prüfen müsste.

Wir haben auf unserer Seite einen Verweis zu einem Anwaltsbüro, das sich auf dieses Thema spezialisiert hat (siehe oben Link „Rechtsanwalt Berufsunfähigkeitsversicherung). Vielleicht möchten Sie sich dorthin wenden.


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