Stellen Sie Ihre Frage zur Berufsunfähigkeitsversicherung (kostenlos) Computervergleich Berufsunfähigkeitsversicherung Rechtsanwalt Berufsunfähigkeitsversicherung



Elternzeit/ Elterngeld


In Kategorie: Checkliste Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte


von: Ernst Halbritter am: 16.09.2011 - 12:19 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 383 mal gelesen)


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe als lebenslang verbeamteter Lehrer einen Anspruch bei der Alten-Leipziger auf ein BU- Rente von 2.500,00€. (Gesplittete Verträge= 1.000,00 + 1.500,00 €)

Zur Zeit mache ich als Vater die schöne Elternzeit mit, bei der ich max. 1.800,00 € Elterngeld für 7 Monate erhalte. Nach den 7 Monaten erhalte eich bis zum nächsten Schuljahr (3 Monate) kein Einkommen.

Was wäre, wenn mir jetzt etwas zustößt und ich berufsunfähig werde? Wird dann die Versicherung das Monatseinkommen der letzten 12 Monate zur Berechnung heranziehen?

Die mich benachteiligende Rechnung sähe dann so aus:
(1.800,00 € x 7) + (0,00 € x 3) + (2 x 3.000,00 Gehalt) = 18.600,00 € / 12 Monate = 1.550,00 €

Ich bekäme also rund 1.000,00 € weniger raus als die Versicherungssumme.

Vielen Dank für Ihre Antwort!




Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung am 17.09.2011 - 08:38 Uhr :

Hallo!

Die BU Versicherung ist eine Summenversicherung. Sie versichern also eine bestimmt BU Summe und zahlen dafür Ihre Beiträge. Im Schadensfall ist es egal, was Sie vorher verdient haben. Die Angemessenheit wird bei der Antragsstellung geprüft.
Einen Ausnahme ist bei der AL die Angemessenheitsprüfung für eventuell vereinbarte Dynamikerhöhungen. Dort sind Sie dafür zuständig zu prüfen ob die Erhöhung gerechtfertigt ist. Sonst kann eine Erhöhung später zurück genommen werden obwohl Sie dafür einen Beitrag geleistet haben.

MfG

Alexander Reibold
Versicherungs- und Fondsmakler
Neuburg an der Donau
Tel: 08431 901290


von: Ernst Halbritter am: 17.09.2011 - 10:19 Uhr


Vielen Dank für Ihre prompte Antwort Herr Reibold!

Warum bestehen die Versicherungen denn dann in Ihren AGB´s darauf eine Herabstufung des Einkommens anzugeben? Zum Beispiel durch Teilzeitarbeit bedingt? Ich dachte deshalb, weil man sich nicht einkommensmäßig besser stellen darf, als man war als man noch arbeiten konnte?!

Grüße
E. Halbritter



von: Ernst Halbritter am: 21.09.2011 - 11:45 Uhr


Vielen Dank für Ihre prompte Antwort Herr Reibold!

Warum bestehen die Versicherungen denn dann in Ihren AGB´s darauf eine Herabstufung des Einkommens anzugeben? Zum Beispiel durch Teilzeitarbeit bedingt? Ich dachte deshalb, weil man sich nicht einkommensmäßig besser stellen darf, als man war als man noch arbeiten konnte?!

Grüße
E. Halbritter


Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung am 17.09.2011 - 22:26 Uhr :

Guten Abend Herr Halbritter!

Ich zitiere mal aus § 1
____________________________________
Was ist versichert:

a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht

b) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.
____________________________________
Dort steht nichts von der Zahlung einer Rente die zum aktuellen Einkommen passen muss, sondern von der vereinbarten Rente!

Eine Pflicht zur Meldung der genauen Tätigkeit gibt es bei der AL erst im Schadensfall. Und dann ist das natürlich nötig um die Berufsunfähigkeit für genau diese Tätigkeit zu prüfen. Dabei brücksichtigt z.B. die AL auch Berufe die man bis zu 12 Monaten vorher ausgeübt hat und sie kann die Rentenforderung unter Umständen abweisen, wenn der Versicherte einen anderen Beruf konkret ausübt.

Wo, in den AGB, haben Sie denn gelesen, dass Sie eine Berufsänderung auch vor dem Schadensfall melden sollen?

MfG

Alexander Reibold






von: Ernst Halbritter am: 19.09.2011 - 20:15 Uhr

Vielen Dank nochmals Herr Reibold für Ihre Antworten!

In den AGB (Juni 2002) stehen folgende Passagen, die mich zu dem oben dargestellten Schluss kommen lassen:

§9 (2) "Wir können...Nachweise über wirtschaftliche Verhältnisse (...Gehaltsabrechnungen) und ihre Veränderungen verlangen"

ferner finden Sie in den Tarifbestimmungen zum Tarif BV 10 (juni 2002) unter
IV) zur Nachversicherungsgarantie:

... besteht nur, wenn eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird...darf 70% des LETZTEN [!] jährlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen

Sinngemäß findet sich die letzte Bedingung auch noch in den Zusatzbedingungen Dynamik nach Modus P von Juli 2000 unter § 4 (4) Satz 1

Die von mir genannten Bedingungen weisen indirekt darauf hin, dass im Leistungsfall bzw. im Fall der Dynamik immer wieder das letzte Einkommen betrachtet wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ernst Halbritter

Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung am 21.09.2011 - 22:16 Uhr :

Guten Abend!

Die Versicherung muss sich das Recht auf Nachweise des Einkommens in den Bedingungen sichern, damit sie im Ernstfall solche verlangen kann.

Im Fall der Nachversicherungsgarantie und der dynamischen Erhöhungen handelt es sich um einen teilweisen Neuabschluss. Sie ergänzen ja den vorhandenen Versicherungsschutz. In solchen Fällen behält sich die Versicherung vor, genau wie beim Vertragsbeginn, die Relation der zukünftigen Gesamtrente zum Einkommen zu prüfen. Doch dort steht nicht, dass die Rente zwangsweise reduziert wird wenn jemand weniger verdient als früher. Dann müsst ja auch der Beitrag sinken. Es geht aber nur um die Option auf eine Erhöhung! Diese Erhöhung könnte abgelehnt werden.

Für mich bleibt es dabei, die BU Versicherung ist eine Summenversicherung und leistet die vereinbarte Rente im vereinbarten Schadensfall.

MfG

Alexander Reibold


von: Ernst Halbritter am: 22.09.2011 - 01:11 Uhr


Ok, dann kann ich ja beruhigt schlafen! :-)

Vielen Dank nochmals!



von: Ernst Halbritter am: 15.10.2011 - 01:33 Uhr

Sehr geehrter Herr Doktor Schlenker,

Ihre Einschätzung erklärt auch gut, warum ich seinerzeit bei einer Versicherung abgelehnt wurde, als sie erfuhr, ich hätte noch eine zweite- obwohl die Leistung für die Versicherung ja nicht höher gewesen wäre ohne die zweite, wäre sie aber doch wahrscheinlicher bzw. zeitlich dauerhafter gewesen.

Kommentar von: www.versicherungsrecht.com am: 14.10.2011 - 19:55 Uhr

Zum Hintergrund: Das Einkommen ist für den Versicherer hauptsächlich beim Neuabschluss von Bedeutung zur Verringerung des als moral hazard bezeichneten Risikos: Wer bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Summenversicherung besser gestellt wäre als ohne Versicherungsfall, der wird in der Regel gar nicht erst versichert bzw. nicht in der gewünschten Höhe. Verdient der Versicherungsnehmer 1500 im Monat, will aber eine BU-Rente von 3000 abschließen, wird davon ausgegangen, dass ein höheres Risiko besteht, dass der Versicherungsnehmer auch tatsächlich berufsunfähig wird (weil er davon profitiert bzw. weil er vielleicht etwas weiß/ahnt und dies verschweigt). Daher auch die vertragliche Vereinbarung, Nachweise verlangen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Florian Schlenker
Rechtsanwalt
www.versicherungsrecht.com


neue Antwort schreiben
Patient   |   Berater
Email-Benachrichtigung bei neuer Antwort:
Ihr Name:

Ihre E-mail:

Ihre Frage:

Sicherheitscode:
 Neuladen
Sicherheitscode:


Alle BU-Foren:

Top "BU-Helfer" im Forum

Folgende Berater haben die meisten Fragen im Forum beantwortet. Vielen Dank!



Tipps Berufsunfähigkeitsversicherung: