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Berufsunfähigkeitsversicherung leiset - Umschulung zu Bürojob?
In Kategorie: Fragen Forum
von: hexe1997 am: 20.09.2009 - 17:14 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 2245 mal gelesen)
Ich bin als Zimmerer als berufsunfäig anerkannt und erhalte von meiner Versicherung eine BU rente. Kann ich nach Anerkennung der BU bei der Rentenversicherung/Krankenkasse an einer Umschulungsmassnahme durch das Arbeitsamt teilnehmen und dann auch in diesem "neuen" Job (z.B. Büro) arbeiten und weierhin die BU Rente von der Versicherung erhalten?? In meinem Vertrag verzichtet die Versicherung auf die abstrakte Verweisung.
Antwort: Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung
am 21.09.2009 - 10:08 Uhr
:
Hallo!
Der Themenbereich Umschulung ist häufig in den allgemeinen Bedingungen zum Vertrag enthalten. Lesen Sie doch dort mal nach, ob Sie diesbezüglich etwas finden können. Es kann z.B. sein, dass der Versicherer bei Wiedereintritt in einen Beruf sogar eine Prämie zahlt.
Zur Erklärung „Abstrakte Verweisung“:
Es gibt Versicherer, die eine solche aV anwenden. Das bedeutet dann bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht, dass auch geprüft wird, ob noch eine andere „vergleichbare“ Tätigkeit ausgeübt werden könnte (wichtig – Konjunktiv!!!). Wenn eine solche Tätigkeit gefunden wird, die noch ausgeübt werden könnte dann verweist der Versicherer auf diese Tätigkeit, auf diesen Verweisungsberuf. Der sagt dann also: Es liegt keine Berufsunfähigkeit vor, denn es gib da noch folgenden anderen Beruf und den könnte der Versicherungsnehmer ja noch ausüben. Wichtig – es spielt bei so einer aV keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer dann auch in diesem Beruf eine Arbeitsstelle findet. Entscheidend ist nur, dass er noch ausgeübt werden könnte.
Da es nun sehr oft einen vergleichbaren Beruf gibt, ist es so wichtig, einen Tarif abzuschließen, der dann auch sagt, wir wenden keine aV an. Gut, dass Ihr Versicherer auf die aV verzichtet.
Wird eine Umschulungsmaßnahme erfolgreich durchgeführt und man kann im Anschluss wieder arbeiten und damit seinen Lebensunterhalt verdienen, ist die finanzielle Notsituation nicht mehr gegeben. Dann sagen die Versicherer i.d.R.: Der Versicherungsnehmer hat eine andere Tätigkeit, die er ausüben kann und auch konkret ausübt (wichtig – Indikativ!!!). Wir verweisen jetzt auf diese neue konkret ausgeübte Tätigkeit und das ist dann der neue versicherte Beruf.
Es gibt m.W. auch Tarife, die sogar auf die konkrete Verweisung verzichten. Dieser Verzicht ist nicht elementar, da man ja in dieser Situation wieder selbst für sein Einkommen sorgen kann.
Einfach mal genau nachlesen, was in den Bedingungen steht.
Haben Sie Ihren Tarif über ein Maklerbüro oder einen Versicherungsberater abgeschlossen? Dann würde ich empfehlen, sich dorthin zu wenden, denn Ihr Berater kennt den Tarif genau und auch die Leistungspraxis der jeweiligen Versicherungen und beratet Sie, zumindest sollte es so sein, in Ihrem Sinne.
Wenn Sie über einen Versicherungsvertreter abgeschlossen haben, der nur für eine einzige Versicherung arbeitet, ist es schwieriger, da dieser – mal vereinfacht ausgedrückt - für die Versicherung, nicht für den Kunden arbeitet. Aber auch dieser kann die einzelnen Inhalte der Versicherungsbedingungen genau erklären. Und entscheidend ist ganz einfach immer, was in den Bedingungen denn steht.
Klären Sie z.B. auch ab, was ist, wenn Sie in einem neuen Beruf nur z.B. halbtags noch arbeiten können. Das könnte wichtig sein.
MfG
admin
Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung (752)
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Hallo!
Der Themenbereich Umschulung ist häufig in den allgemeinen Bedingungen zum Vertrag enthalten. Lesen Sie doch dort mal nach, ob Sie diesbezüglich etwas finden können. Es kann z.B. sein, dass der Versicherer bei Wiedereintritt in einen Beruf sogar eine Prämie zahlt.
Zur Erklärung „Abstrakte Verweisung“:
Es gibt Versicherer, die eine solche aV anwenden. Das bedeutet dann bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht, dass auch geprüft wird, ob noch eine andere „vergleichbare“ Tätigkeit ausgeübt werden könnte (wichtig – Konjunktiv!!!). Wenn eine solche Tätigkeit gefunden wird, die noch ausgeübt werden könnte dann verweist der Versicherer auf diese Tätigkeit, auf diesen Verweisungsberuf. Der sagt dann also: Es liegt keine Berufsunfähigkeit vor, denn es gib da noch folgenden anderen Beruf und den könnte der Versicherungsnehmer ja noch ausüben. Wichtig – es spielt bei so einer aV keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer dann auch in diesem Beruf eine Arbeitsstelle findet. Entscheidend ist nur, dass er noch ausgeübt werden könnte.
Da es nun sehr oft einen vergleichbaren Beruf gibt, ist es so wichtig, einen Tarif abzuschließen, der dann auch sagt, wir wenden keine aV an. Gut, dass Ihr Versicherer auf die aV verzichtet.
Wird eine Umschulungsmaßnahme erfolgreich durchgeführt und man kann im Anschluss wieder arbeiten und damit seinen Lebensunterhalt verdienen, ist die finanzielle Notsituation nicht mehr gegeben. Dann sagen die Versicherer i.d.R.: Der Versicherungsnehmer hat eine andere Tätigkeit, die er ausüben kann und auch konkret ausübt (wichtig – Indikativ!!!). Wir verweisen jetzt auf diese neue konkret ausgeübte Tätigkeit und das ist dann der neue versicherte Beruf.
Es gibt m.W. auch Tarife, die sogar auf die konkrete Verweisung verzichten. Dieser Verzicht ist nicht elementar, da man ja in dieser Situation wieder selbst für sein Einkommen sorgen kann.
Einfach mal genau nachlesen, was in den Bedingungen steht.
Haben Sie Ihren Tarif über ein Maklerbüro oder einen Versicherungsberater abgeschlossen? Dann würde ich empfehlen, sich dorthin zu wenden, denn Ihr Berater kennt den Tarif genau und auch die Leistungspraxis der jeweiligen Versicherungen und beratet Sie, zumindest sollte es so sein, in Ihrem Sinne.
Wenn Sie über einen Versicherungsvertreter abgeschlossen haben, der nur für eine einzige Versicherung arbeitet, ist es schwieriger, da dieser – mal vereinfacht ausgedrückt - für die Versicherung, nicht für den Kunden arbeitet. Aber auch dieser kann die einzelnen Inhalte der Versicherungsbedingungen genau erklären. Und entscheidend ist ganz einfach immer, was in den Bedingungen denn steht.
Klären Sie z.B. auch ab, was ist, wenn Sie in einem neuen Beruf nur z.B. halbtags noch arbeiten können. Das könnte wichtig sein.
MfG
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