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In Kategorie: Fragen Forum
von: ulrike ernst am: 20.01.2012 - 22:40 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 139 mal gelesen)
Ich konnte 2 Jahre meinen Beruf nicht ausüben und habe eine private Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Um wieder einem Erwerb nach gehen zu können, habe ich 4 Semester an der Uni aus privaten Mitteln voll finanziert und bin jetzt im öffentlichen Dienst angestellt. Die Rentenzahlung wurde eingestellt, kann ich auch nachvollziehen. Da meine Umschulung mich einige tausend Euro gekostet hat, möchte ich diese von der Versicherung ersetzt haben. Schließlich spart der Versicherer, durch mein Engagement, mehr als 100.000,--€ ein. Alternativ zu meinem jetzigen Leben hätte ich meine Rente weiter in Anspruch nehmen können ohne einer Tätigkeit nach zu gehen. Die Versicherung weigert sich zur Regulierung meiner entstandenen Kosten. Habe ich rechtlich einen Anspruch auf die Kostenübernahme?
Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung
am 21.01.2012 - 16:24 Uhr
:
Hallo!
Laut den Versicherungsbedingungen haben Sie das leider nicht!
Wenn Sie die Beiträge jetzt wieder zahlen, sind Sie aber für den neuen Beruf versichert.
MfG
Alexander Reibold
Hallo!
Laut den Versicherungsbedingungen haben Sie das leider nicht!
Wenn Sie die Beiträge jetzt wieder zahlen, sind Sie aber für den neuen Beruf versichert.
MfG
Alexander Reibold
Antwort: Borchardt - Makler für BU, PKV, Alters-/Pflegevorsorge
am 10.02.2012 - 16:34 Uhr
:
Guten Tag Frau Ernst,
den Sachverhalt, den Sie schildern, ist ein typischer Fall für die sogenannte Wiedereingliederungshilfe.
Die Wiedereingliederungshilfe wird von einigen Versicherern gezahlt, wenn die BU endet (Reaktivierung), weil wieder eine Tätigkeit ausgeübt werden kann, auf die konkret verwiesen werden kann. Der Versicherer zahlt dann eine Einmalleistung in Höhe von x - Monatsrenten oder x-Prozent einer Jahresrente.
Ein Versicherer regelt die Wiedereingliederungshilfe wie folgt:
" Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil der Versicherte aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit konkret ausübt. die seiner Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfihigkeit entspricht. zahlen wir als besondere Wiedereingliedeningshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten. Voraussetzung für die Zahlung der Wiedereingliederungsbilfe ist. dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungshilfe die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate betrat."
Die Wiedereingliederungshilfe begründet jedoch keinen Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Kosten. Die tatsächlichen Kosten für ein privat finanziertes Studium, wie bei Ihnen, würden daher nicht ersetzt.
Ihr Versicherer hat wohl aber keine Wiedereingliederungshilfe in den Bedingungen geregelt, ansonsten hätte man Sie darauf hingewiesen.
An Ihrem Beispiel sieht man, wie wichtig es ist vor Abschluss eines BU-Vertrags die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. Wir empfehlen unseren Kunden immer, einen Versicherer mit einer guten Regelung zu der Wiedereingliederungshilfe in den Bedingungen auszuwählen.
freundliche Grüße
Eckhard Borchardt
Borchardt Versicherungsmakler
Makler mit den Kernkompetenzen
Berufsunfähigkeit
Private Krankenversicherung
Alters-/Pflegevorsorge
Inhaber Eckhard Borchardt
(Schleswiger Versicherungskontor)
Krefelder Weg 8 | D-22419 Hamburg
Tel.: 040/ 527 93 32 | Tel. 069/ 254 724 54 |
mobil: 0152/ 096 132 86 | Fax.: 040/ 527 77 23
info@versicherung-borchardt.de | www.versicherung-borchardt.de
Guten Tag Frau Ernst,
den Sachverhalt, den Sie schildern, ist ein typischer Fall für die sogenannte Wiedereingliederungshilfe.
Die Wiedereingliederungshilfe wird von einigen Versicherern gezahlt, wenn die BU endet (Reaktivierung), weil wieder eine Tätigkeit ausgeübt werden kann, auf die konkret verwiesen werden kann. Der Versicherer zahlt dann eine Einmalleistung in Höhe von x - Monatsrenten oder x-Prozent einer Jahresrente.
Ein Versicherer regelt die Wiedereingliederungshilfe wie folgt:
" Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil der Versicherte aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit konkret ausübt. die seiner Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfihigkeit entspricht. zahlen wir als besondere Wiedereingliedeningshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten. Voraussetzung für die Zahlung der Wiedereingliederungsbilfe ist. dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungshilfe die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate betrat."
Die Wiedereingliederungshilfe begründet jedoch keinen Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Kosten. Die tatsächlichen Kosten für ein privat finanziertes Studium, wie bei Ihnen, würden daher nicht ersetzt.
Ihr Versicherer hat wohl aber keine Wiedereingliederungshilfe in den Bedingungen geregelt, ansonsten hätte man Sie darauf hingewiesen.
An Ihrem Beispiel sieht man, wie wichtig es ist vor Abschluss eines BU-Vertrags die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. Wir empfehlen unseren Kunden immer, einen Versicherer mit einer guten Regelung zu der Wiedereingliederungshilfe in den Bedingungen auszuwählen.
freundliche Grüße
Eckhard Borchardt
Borchardt Versicherungsmakler
Makler mit den Kernkompetenzen
Berufsunfähigkeit
Private Krankenversicherung
Alters-/Pflegevorsorge
Inhaber Eckhard Borchardt
(Schleswiger Versicherungskontor)
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