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private BUZ
In Kategorie: Fragen Forum
von: ilona am: 28.01.2012 - 20:45 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 108 mal gelesen)
Muss bei voller gesetzlicher Erwerbminderungsrente die private BU auch zahlen oder kann die sich drücken oder auf einen anderen Beruf verweisen.
Der Patient leidet an u.a. PTBS
Antwort: Borchardt - Makler für BU, PKV, Alters-/Pflegevorsorge
am 28.01.2012 - 23:08 Uhr
:
Hallo Ilona,
die Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und in der privaten BU sind verschieden.
Ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch VI.
In Bezug auf die volle Erwerbsminderung heißt es in § 43 Abs. 2 SGB VI:
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
VOLL ERWERBSGEMINDERT SIND VERSICHERTE, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bei der privaten BU hingegen ergibt sich der Anspruch aus dem Vertrag, aus den Versicherungsbedingungen. Der Versicherer ist nicht an die Entscheidung des gesetzlichen Rententrägers gebunden. Er hat ein eigenes Prüfungsrecht zu der Frage, ob der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist, ein anderer Beruf konkret ausgeübt wird, welcher der bisherigen Lebensstellung entspricht etc.
Davon ausgenommen sind Versicherer, die in den Bedingungen geregelt haben, dass für den Nachweis der BU auch die Vorlage des unbefristeten Rentenbescheides ausreichend ist. Das steht so z.B. in den Bedingungen der Condor Versicherungsgruppe.
vgl. § 2, 1 (d) Bedingungen der Condor:
"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat, die
Zusatzversicherung mindestens 10 Jahre besteht und der Versicherte den unbefristeten (Original-) Rentenbescheid
eines Sozialversicherungsträgers vorlegt, aus dem sich eine vollständige Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person
allein aus medizinischen Gründen ergibt. Der Nachweis der Schwerbehinderung (z.B. Anerkenntnis durch ein
Versorgungsamt) genügt dafür nicht."
Wie gesagt, der private Berufsunfähigkeitsversicherer hat grundsätzlich ein eigenes Prüfungsrecht, ob bedingungsgemäß BU vorliegt oder nicht.
Liegt aber die Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung vor, die ja an das Restleistungsvermögen auf dem allg. Arbeitsmarkt anknüpft, ist es in den meisten Fällen sehr wahrscheinlich, dass der private Versicherer zu dem Ergebnis kommt, dass auch der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann.
freundliche Grüße
Eckhard Borchardt
Borchardt Versicherungsmakler
Makler mit den Kernkompetenzen
Berufsunfähigkeit
Private Krankenversicherung
Alters-/Pflegevorsorge
Inhaber Eckhard Borchardt
Krefelder Weg 8 | D-22419 Hamburg
Tel.: 040/ 527 93 32 | Tel. 069/ 254 724 54 |
mobil: 0152/ 096 132 86 | Fax.: 040/ 527 77 23
info@versicherung-borchardt.de | www.versicherung-borchardt.de
Pfichtinformationen: www.versicherung-borchardt.de/about
Hallo Ilona,
die Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und in der privaten BU sind verschieden.
Ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch VI.
In Bezug auf die volle Erwerbsminderung heißt es in § 43 Abs. 2 SGB VI:
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
VOLL ERWERBSGEMINDERT SIND VERSICHERTE, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bei der privaten BU hingegen ergibt sich der Anspruch aus dem Vertrag, aus den Versicherungsbedingungen. Der Versicherer ist nicht an die Entscheidung des gesetzlichen Rententrägers gebunden. Er hat ein eigenes Prüfungsrecht zu der Frage, ob der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist, ein anderer Beruf konkret ausgeübt wird, welcher der bisherigen Lebensstellung entspricht etc.
Davon ausgenommen sind Versicherer, die in den Bedingungen geregelt haben, dass für den Nachweis der BU auch die Vorlage des unbefristeten Rentenbescheides ausreichend ist. Das steht so z.B. in den Bedingungen der Condor Versicherungsgruppe.
vgl. § 2, 1 (d) Bedingungen der Condor:
"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat, die
Zusatzversicherung mindestens 10 Jahre besteht und der Versicherte den unbefristeten (Original-) Rentenbescheid
eines Sozialversicherungsträgers vorlegt, aus dem sich eine vollständige Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person
allein aus medizinischen Gründen ergibt. Der Nachweis der Schwerbehinderung (z.B. Anerkenntnis durch ein
Versorgungsamt) genügt dafür nicht."
Wie gesagt, der private Berufsunfähigkeitsversicherer hat grundsätzlich ein eigenes Prüfungsrecht, ob bedingungsgemäß BU vorliegt oder nicht.
Liegt aber die Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung vor, die ja an das Restleistungsvermögen auf dem allg. Arbeitsmarkt anknüpft, ist es in den meisten Fällen sehr wahrscheinlich, dass der private Versicherer zu dem Ergebnis kommt, dass auch der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann.
freundliche Grüße
Eckhard Borchardt
Borchardt Versicherungsmakler
Makler mit den Kernkompetenzen
Berufsunfähigkeit
Private Krankenversicherung
Alters-/Pflegevorsorge
Inhaber Eckhard Borchardt
Krefelder Weg 8 | D-22419 Hamburg
Tel.: 040/ 527 93 32 | Tel. 069/ 254 724 54 |
mobil: 0152/ 096 132 86 | Fax.: 040/ 527 77 23
info@versicherung-borchardt.de | www.versicherung-borchardt.de
Pfichtinformationen: www.versicherung-borchardt.de/about
Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung
am 29.01.2012 - 17:17 Uhr
:
Hallo!
Der Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist kein Argument für die BU Versicherung um nicht zu zahlen. Im Geggenteil. Bei den meisten Gesellschaften gilt dieser Zusatand automatisch auch als Berufsunfähigkeit.
MfG
Alexander Reibold
Hallo!
Der Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist kein Argument für die BU Versicherung um nicht zu zahlen. Im Geggenteil. Bei den meisten Gesellschaften gilt dieser Zusatand automatisch auch als Berufsunfähigkeit.
MfG
Alexander Reibold
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