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In Kategorie: Fragen Forum


von: Anonymer Nutzer am: 04.12.2009 - 20:32 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 1025 mal gelesen)


Hallo,
rnich hatte im november 2005 eine Bandscheibenvorfall, der operiert werden musste.
rnIch war selbständiger Maurermeister ohne Angestellte (1-Mann Betrieb). Ich war ab Februar krank geschrieben und bekam dann ab August 2006 Beurfsunfähigkeitsrente. Als Nachweis zur BU diente auch ein Attest von der Deutschen RV, die mir daraufhin zur Wiedereingliederung eine Umschulung zum Luftverkehrskaufmann bezahlte. Nun schliesse ich diese ab und werde ab 01.07. bei einer Fluggesellschaft arbeiten. Dort werde ich im Computer Daten zu einzelnen durchgeführten Flügen eingeben. Da ich verpflichtet bin, habe ich dies auch beim VR gemeldet. Dieser möchte jetzt mein Arbeitsvertrag in Kopie haben.
rnIn meinem Versicherungsvertrag steht:
rnBerufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, die der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Diese Tätigkeit muss aufgrund der Gesundheitsverhältnisse zumutbar sein und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen.
rnNun meine Frage: Ist der VR berechtigt, die Leistungen zu streichen?
rnIst meine jetzige Tätigkeit mit der vorigen vergleichbar? Es ist ein volkommen neuer Beruf, der wohl nichts mit dem alten zu tun hat. Und vorher war ich Selbständig und jetzt angestellt.
rnVielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen.
rnMfG




Antwort: Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung am 04.12.2009 - 20:32 Uhr :
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist dazu da, dass man in dem Fall, bei dem man nicht mehr selbst für sein Einkommen sorgen kann, weil man seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, nicht ohne Geld dasteht. Wenn Sie jetzt dann wieder arbeiten, ist dieser Fall nicht mehr gegeben. Der Versicherer kann aber nur dann konkret verweiseln, wenn die neue Tätigkeit , wie sie geschrieben haben, aufgrund der Gesundheitsverhältnisse zumutbar ist und der Ausbildung, Erfahrung und Lebenstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entspricht. Ist das der Fall, dann besteht keine Berufsunfähigkeit mehr im Sinne der Versicherungsbedingungen und dann muss die Versicherung auch nicht mehr leisten. Sollten Sie nun bei der erneut ausgeübten Tätigkeit berufsunfähig werden, müsste die Versicherung wieder leisten.
rnOb nun eine Tätigkeit mit der vorigen vergleichbar ist, kann ich allerdings leider nicht beurteilen.

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