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gesetzliche Unfallversicherung und spazierengehen in der Pause
In Kategorie: Fragen Forum
von: Anonymer Nutzer am: 04.12.2009 - 20:32 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 1524 mal gelesen)
Guten Tag, darf ich während meiner gesetzlichen Pause, welche mir ja immerhin gewährt wird, ein nicht abgeschlossenes und öffentlich zugängliches Gelände ( Hotel ) verlassen?
rnMein Arbeitgeber beruft sich auf die Berufsgenossenschaft und somit auf die gesetzliche Unfallversicherung. Ich möchte jedoch lediglich in der Umgebung etwas spazieren gehen und, oder Mittag essen.
rnvielen Dank für ihre Mühe
Antwort: Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung
am 04.12.2009 - 20:32 Uhr
:
Bei der Unfallversicherung geht es eigentlich immer darum, ob der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Beim Essen gehen ist es eigentlich so, dass die mit dem Essen in Verbindung stehenden Wege versichert sind, da die Nahrungsaufnahme wichtig ist, um die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dafür muss eine Betriebskantine auch nicht zwingend auf dem Arbeitsgelände sein. Holt man sich jedoch z.B. ein alkoholisches Getränk, ist man nicht versichert, da dieses Getränk nicht dazu dient, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt im Prinzip auch für das Spazierengehen. Es ist nicht notwendig, um die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist nicht gegeben und daher besteht kein Versicherungsschutz. Anders sieht es aus, wenn der Spaziergang Voraussetzung wäre, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen.
rnÜbrigens: Essen und Trinken uns somit das Mittag essen an sich sind nicht versichert, da dies Tätigkeiten sind, die jeder machen muss, egal ob er arbeitet oder nicht. Sie gehören somit nicht zum Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie dem privaten Bereich zugeordnet werden. Sollte also beim Essen etwas passieren, z.B. beim Verschlucken einer Fischgräte, so wäre das kein Arbeitsunfall.
rnSie können übrigens auch selbst bei der Berufsgenossenschaft anfragen, ob Spazieren gehen bei Ihrer Tätigkeit wichtig ist, um die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Man muss kein Arbeitgeber sein, um dort anzurufen.
Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung (752)
Freibadstrasse 14
81543 München
verifiziertes Premiumprofil
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Bei der Unfallversicherung geht es eigentlich immer darum, ob der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Beim Essen gehen ist es eigentlich so, dass die mit dem Essen in Verbindung stehenden Wege versichert sind, da die Nahrungsaufnahme wichtig ist, um die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dafür muss eine Betriebskantine auch nicht zwingend auf dem Arbeitsgelände sein. Holt man sich jedoch z.B. ein alkoholisches Getränk, ist man nicht versichert, da dieses Getränk nicht dazu dient, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt im Prinzip auch für das Spazierengehen. Es ist nicht notwendig, um die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist nicht gegeben und daher besteht kein Versicherungsschutz. Anders sieht es aus, wenn der Spaziergang Voraussetzung wäre, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen.
rnÜbrigens: Essen und Trinken uns somit das Mittag essen an sich sind nicht versichert, da dies Tätigkeiten sind, die jeder machen muss, egal ob er arbeitet oder nicht. Sie gehören somit nicht zum Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie dem privaten Bereich zugeordnet werden. Sollte also beim Essen etwas passieren, z.B. beim Verschlucken einer Fischgräte, so wäre das kein Arbeitsunfall.
rnSie können übrigens auch selbst bei der Berufsgenossenschaft anfragen, ob Spazieren gehen bei Ihrer Tätigkeit wichtig ist, um die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Man muss kein Arbeitgeber sein, um dort anzurufen.
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