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Was genau bedeutet 'berufsunfähig infolge Pflegebedürftigkeit'?


In Kategorie: Fragen Forum


von: Karina am: 18.05.2010 - 23:22 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 1462 mal gelesen)


Guten Abend, ich habe folgende Frage, die mir nicht mal mein Versicherungsmakler richtig beantworten kann. Was genau bedeutet bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung 'berufsunfähig infolge Pflegebedürftigkeit'? Bevor ich pflegebedürftig werde bin ich doch schon berufsunfähig, oder nicht? Wie kann ich pflegebedürftig sein, aber gleichzeitig noch nicht berufsunfähig?Kann mir jemand Beispiele nennen? Da ich kurz davor bin eine BU abzuschließen und mir diese Frage, die mit Sicherheit sehr wichtig ist, niemand mal deutlich erklären kann, wäre ich jedem äußerst dankbar,der Sie sie mir wirklich genau erklären kann. Viele Grüße Karina





von: admin am: 23.06.2010 - 09:54 Uhr

Die Frage ist, inwieweit jemand zuerst pflegebedürftig und dann berufsunfähig ist oder parallel?

In den gängigen Bedingungen ist es so, dass die Pflegebedürftigkeit die Prüfung der Frage der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sozusagen ersetzt, d. h., der Versicherte gilt dann als berufsunfähig und muss nicht den BU-Nachweis führen. Die Pflegebedürftigkeit, die darin gefordert wird, kann natürlich nur vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt werden. Dies wiederum erfolgt über ein Pflegetagebuch. Diese Klauseln über die Pflegebedürftigkeit sind 1990 in die Bedingungen aufgenommen worden und orientieren sich bzgl. der Begriffsbestimmungen an den Musterbedingungen für die Pflege-Rentenversicherung.

Kann ein betreffender Versichertef bereits nach der BU-Klausel (also nach der 50 % Regel) eine BU-Rente verlangen und ist er berufsunfähig, interessiert die darüber hinausgehende Pflegebedürftigkeit nicht. Ist er allerdings gemäß der Regelung in den Bedingungen (üblicherweise 6 Monate) ununterbrochen pflegebedürftig gewesen, gilt er als berufsunfähig auch bei einer BU unter 50 % und zwar in Höhe von 40 % bei Pflegestufe I, 70 % bei Pflegestufe 2 und 100 % bei Pflegestufe 3, so die gängigen Bedingungen, wobei die Prozentwerte frei vereinbar sind. (In den Musterbedingungen 2008 sind auch schon keine festen Vorgaben mehr enthalten.)
Sodann kommt es also nicht mehr auf den Grad der BU an, sondern auf die Pflegestufe. Die Prognose, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich dauernd bestehen bleibt, wird nach Ablauf der leistungsfreien ersten 6 Monate (je nach Bedingungen) ihres ununterbrochenen Bestehens nicht verlangt. In der Pflegestufe 3 kann man sich praktisch nicht vorstellen, dass der Versicherte nicht schon ohnehin gänzlich berufsunfähig ist.

Das ist nun natürlich alles allgemein formuliert. Konkretes kann man dann nur anhand der jeweiligen Bedingungen ersehen.


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