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Invaliditätsleistung der Unfallversicherung
In Kategorie: Allgemeine Informationen Unfallversicherung
von: Jung am: 06.07.2010 - 15:26 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 1648 mal gelesen)
Hallo zusammen,
ich habe mir bei einem Unfall im Januar das Handgelenk gebrochen. Letzte Woche hatte ich meine abschließende Untersuchung und mein behandelnder KKH Arzt meinte, es ist wieder alles ausgeheilt und in Ordnung. Leider ist das Handgelenk etwas steifer als das andere, desweiteren merke ich Einschränkungen bei stärkerer Belastung (z.B. Rad fahren, nach kurzer Zeit treten Schmerzen auf). Der Arzt sagte, dass müsste ich nun mit der Unfallversicherung klären. Meine Frage ist nun, wie ich die Invalidität zu verstehen habe. Muss ich dafür einen Behinderungsgrad feststellen lassen? Wie ist der weitere Ablauf? Vielen Dank schon mal!
von: admin am: 07.07.2010 - 11:16 Uhr
Als erstes sollten Sie in die Versicherungsbedingungen schauen. Dort steht (bei den älteren in § 8, bei den neueren in § 7 und bei den ganz neuen sind arabische Ziffern mit Unterziffern vergeben) dann wohl, dass der Anspruch innerhalb von 15 Monaten geltend zu machen ist und die Invalidität vom Arzt innerhalb dieser Frist festzustellen ist.
Aber VORSICHT! Die fristgerechte Geltendmachung ist eine Ausschlussfrist. Wahrt man diese nicht, ist der Anspruch weg. Die Invalidität muss also innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und wird bezeichnet als dauernde Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit bei Körperteilen.
Der Versicherer schickt dann einen Invaliditätsvordruck, den hat der behandelnde Arzt auszufüllen. Wenn das Heilverfahren beendet ist bzw. keine Besserung mehr eintritt, lässt der Versicherer begutachten. Ggf. kann man m.W. auch einen Vorschuss verlangen.
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