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Hinzuverdienst private Berufsunfähigkeitsversicherung
In Kategorie: Fragen Forum
Ich habe folgende Frage: einem ehemals selbstständigen Kaufmann wird eine Berufsunfähikgeitsrente aus der privaten Berufsunfähikgeitsversicherung gewährt. Welche Hinzuverdienstmöglichkeiten bestehen jetzt?
Der Versicherungsvertrag gibt keine Auskunft darüber. Die Beurufsunfähigkeit wird wie folgt definiert: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor wenn der Versicherte infolge Krankheit ... vorausichtlich dauernd außerstande ist , seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."
Das Geschäft wurde inzwischen aufgegeben, der Versicherte möchte jedoch als Verkäufer ohne jegliche Führungs und ltd. Tätigkeit weiterarbeiten. Im Internet bin ich mehrmals auf die Grenze von 80 % des bisherigen Einkommens gestoßen, ein Rechtsanwalt, den wir um Prüfung gebeten haben, nennt nun die die Grenze von maximal 50 % der bisherigen Arbeitszeit. Diese Aussage ist aber bisher nur vorläufig.
Mit freundlichen Grüßen
P. Grieger
Antwort: Alexander Reibold Freie Finanzberatung
am 18.09.2010 - 16:07 Uhr
:
Hallo!
In diesem Fall ist meine persönliche Meinung (ohne genaues über den alten Beruf zu wissen), dass der neue Job zwar aufgrund der Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden kann, dass er aber nicht der bisherigen Lebensstellung in Bezug auf das Ansehen entspricht. Beim Einkommen gibt es je nach Versicherung verschiedene Regelungen. Nur sehr wenige haben die 80 % vom früheren Netto als Klausel in den Bedingungen festgeschrieben. (z.B. Alte Leizpiger und Volkswohlbund) Es könnten auch mal weniger sein.
Der Kaufmann sollte aufpassen, dass die neue Tätigkeit nicht zu viel Ähnlichkeit mit der alten hat. Ich denke, falls er vorher schon Einzelhändler war und neben dem Einkauf auch Kunden bedient hat und jetzt nur ein Teil der Aufgaben wegfällt, genügt das nicht.
Mit unter 50 % der bisherigen Arbeitszeit wäre der Herr dann eher auf der sicheren Seite.
MfG
Alexander Reibold
alexanderreibold(at)aol.com
Hallo!
In diesem Fall ist meine persönliche Meinung (ohne genaues über den alten Beruf zu wissen), dass der neue Job zwar aufgrund der Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden kann, dass er aber nicht der bisherigen Lebensstellung in Bezug auf das Ansehen entspricht. Beim Einkommen gibt es je nach Versicherung verschiedene Regelungen. Nur sehr wenige haben die 80 % vom früheren Netto als Klausel in den Bedingungen festgeschrieben. (z.B. Alte Leizpiger und Volkswohlbund) Es könnten auch mal weniger sein.
Der Kaufmann sollte aufpassen, dass die neue Tätigkeit nicht zu viel Ähnlichkeit mit der alten hat. Ich denke, falls er vorher schon Einzelhändler war und neben dem Einkauf auch Kunden bedient hat und jetzt nur ein Teil der Aufgaben wegfällt, genügt das nicht.
Mit unter 50 % der bisherigen Arbeitszeit wäre der Herr dann eher auf der sicheren Seite.
MfG
Alexander Reibold
alexanderreibold(at)aol.com
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