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Krankentagegeld oder BU-Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung?
In Kategorie: Fragen Forum
von: newbie am: 08.05.2009 - 10:26 Uhr
(Beitrag bzw. Frage wurde 3597 mal gelesen)
Krankentagegeld und BU-Rente schliessen sich gegenseitig aus. Entweder Rente oder Krankengeld.
Hier die Frage:
Wenn eine kleine BU-Rente erst 20 Monate NACH einem UnFall anerkannt wurde (erstmalig ärztlich festgestellt und die BU-Vers. Leistungspflicht erklärt und rückwirkend Rente gezahlt hat), ab wann kann dann der Krankenversicherer das Krankentagegeld zurück verlangen?
Ab der rückwirkend gezahlten BU-Rente oder erst nach ärztlicher Feststellung der BU???
Antwort: Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung
am 18.05.2009 - 10:47 Uhr
:
Hallo!
Entscheidend ist immer was in den Bedingungen steht und so hängt das ab von den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung.
Nach den Musterbedingungen endet der KtG-Vertrag dann, wenn der Versicherte berufsunfähig ist im Sinne der gesetzlichen oder privaten BU-Versicherung, d.h. ab Anerkennung der Berufsunfähigkeit. Wenn das Krankentagegeld höher ist als die Berufsunfähigkeitsrente, wird häufig zurückgefordert von der KtG-Versicherung, was aber nicht immer richtig ist.
MfG
A. Müller
Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung (752)
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81543 München
verifiziertes Premiumprofil
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Hallo!
Entscheidend ist immer was in den Bedingungen steht und so hängt das ab von den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung.
Nach den Musterbedingungen endet der KtG-Vertrag dann, wenn der Versicherte berufsunfähig ist im Sinne der gesetzlichen oder privaten BU-Versicherung, d.h. ab Anerkennung der Berufsunfähigkeit. Wenn das Krankentagegeld höher ist als die Berufsunfähigkeitsrente, wird häufig zurückgefordert von der KtG-Versicherung, was aber nicht immer richtig ist.
MfG
A. Müller
von: newbie am: 29.05.2009 - 08:41 Uhr
Zitat:
» Nach den Musterbedingungen endet der KtG-Vertrag dann, wenn der
» Versicherte berufsunfähig ist im Sinne der gesetzlichen oder privaten
» BU-Versicherung, d.h. ab Anerkennung der Berufsunfähigkeit.
Hallo Herr Müller,
danke für die Antwort.
Der oben zitierte Text war mir auch vorher schon klar. Die alles entscheidende war und ist: WANN ist er berufsunfähig im Sinne der KTG-Bedingungen?
Welches Datum gilt als "Anerkennung" der Berufsunfähigkeit.
a) Rückwirkend gezahlte BU-Rente? (z.B. 6 Monate nach Feststellung der BU durch den BU-Versicherer)?
oder
b)das Datum der ANERKENNUNG der BU-Leistungspflicht durch BU-Versicherer und Mitteilung an VN?
oder
c) das Datum der ÄRZTLICHEN Feststellung der BU (Fragebogen)
Ab WANN muss ggf. KTG zurück gezahlt werden?
Kommentar von: Wegweiser-Berufsunfähigkeitsversicherung
am: 29.05.2009 - 18:40 Uhr
Hallo!
Im Sinne der KtG-Bedingungen sind Sie berufsunfähig, wenn nicht zu erwarten ist, dass Sie Ihre Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf wieder erlangen.
Die Versicherer stellen die Leistungen nach deren Bedingungen ein, sobald Sie bu sind im Sinne der privaten oder gesetzlichen BU, wie Sie selber schrieben. Sie fragen danach, welches Datum als Anerkennung der BU gilt. Da muss ich zurückfragen, welche Sparte Sie meinen. Bei der KtG-Versicherung ist es das Datum der Feststellung in der privaten/ gesetzlichen BU, zu wann Sie bu sind. Wenn der Berufsunfähigkeits-Versicherer erst später leistet wegen Karenz oder vorübergehender BU (nach 6 Monaten), haben Sie ein finanzielles Loch. Sind beide Verträge in einem Haus, leisten die Versicherer in der Regel aus Kulanz nahtlos. Ansonsten besteht das Risiko, dass das KtG zurückgefordert wird. Sollte dies höher sein als die BU-Leistungen, tut das weh. Allerdings gibt es insoweit eine nicht unumstrittene Rechtsprechung. Diese hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Falls Sie insoweit Genaueres wissen wollen, sollten Sie die Unterlagen beider Sparten einem darauf spezialisierten Anwalt vorlegen.
Wenn Sie hier auf diesen Seiten oben auf den Reiter „Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung (Rechner)“ gehen, finden Sie links in der Spalte einen Link „Rechtliche Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung“. Darauf möchte ich Sie gerne noch verweisen.
MfG
admin
Hallo!
Im Sinne der KtG-Bedingungen sind Sie berufsunfähig, wenn nicht zu erwarten ist, dass Sie Ihre Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf wieder erlangen.
Die Versicherer stellen die Leistungen nach deren Bedingungen ein, sobald Sie bu sind im Sinne der privaten oder gesetzlichen BU, wie Sie selber schrieben. Sie fragen danach, welches Datum als Anerkennung der BU gilt. Da muss ich zurückfragen, welche Sparte Sie meinen. Bei der KtG-Versicherung ist es das Datum der Feststellung in der privaten/ gesetzlichen BU, zu wann Sie bu sind. Wenn der Berufsunfähigkeits-Versicherer erst später leistet wegen Karenz oder vorübergehender BU (nach 6 Monaten), haben Sie ein finanzielles Loch. Sind beide Verträge in einem Haus, leisten die Versicherer in der Regel aus Kulanz nahtlos. Ansonsten besteht das Risiko, dass das KtG zurückgefordert wird. Sollte dies höher sein als die BU-Leistungen, tut das weh. Allerdings gibt es insoweit eine nicht unumstrittene Rechtsprechung. Diese hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Falls Sie insoweit Genaueres wissen wollen, sollten Sie die Unterlagen beider Sparten einem darauf spezialisierten Anwalt vorlegen.
Wenn Sie hier auf diesen Seiten oben auf den Reiter „Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung (Rechner)“ gehen, finden Sie links in der Spalte einen Link „Rechtliche Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung“. Darauf möchte ich Sie gerne noch verweisen.
MfG
admin
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