Checkliste Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte
Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeitsversicherung – Die richtige Absicherung für Beamte
Beamte haben einen Dienstherren und werden somit nicht berufsunfähig sondern dienstunfähig. Da die Versorgung durch Vater Staat bei Beamten recht gut ist, ist die Notwendigkeit einer Absicherung geringer. Überlegenswert ist sie allerdings schon. Folgende Punkte sind dabei für Beamte zu beachten:
- Beamte erhalten ein so genanntes Ruhegehalt. Dieses steigt mit jedem Dienstjahr an. Dabei bedeuten ca. 40 Jahre Beamtentätigkeit gut 70% des (ruhegehaltfähigen) Einkommens. Somit ist die Absicherung mit einem Alter von 50 oder 55 Jahren ausreichend. Die Jahre davor ist die Versorgungslücke weit geringer als bei Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft.
- Die Absicherung der Beamten erfolgt erst nach 5 Jahren Diensttätigkeit. Sollte die Absicherung durch den Staat nach diesen 5 Jahren ausreichend sein, reicht es, eine BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) mit einer Vertragslaufzeit für 5 Jahren und einer Rentenzahlungszeit bis zum 65. Lebensjahr abzuschließen. Sollte in den ersten 5 Jahren der BU-Fall eintreten, wird dennoch bis zum 65. Lebensjahre die vereinbarte Rente geleistet.
- Möchte man auch nach den ersten 5 Jahren die Versorgungslücke absichern, kann man dies ohne die Vereinbarung einer Dynamik machen. Da die Ansprüche bezüglich des Ruhegehaltes anwachsen, kann im Prinzip die vereinbarte BU-Rente sinken. Das macht sie automatisch über die Inflation. Überlegen Sie genau, ab wann die Beamtenabsicherung durch den Staat ausreicht, denn je kürzer die Laufzeit einer BUV umso kostengünstiger ist sie zu bekommen. Achten Sie darauf, dass es zwischen Vertragslaufzeit und Rentenzahlungszeit einen Unterschied gibt.
- Für Akademiker, die eine Beamtenlaufbahn anstreben ist es empfehlenswert bereits am Ende des Studiums eine zusätzliche BUV abzuschließen. Aufgrund einer relativ langen Ausbildungszeit (Studium + Referendarzeit) ist der Eintritt in die tatsächliche Beamtenschaft recht spät. Je älter man ist, umso schwerer erhält man einen Vertrag, da oft schon so die ersten Wehwehchen einsetzen. Speziell bei Lehrern gilt, dass es die Versicherungsunternehmen nicht gern sehen, wenn jemand seinen Lehrerberuf bereits ausübt und dann eine BUV abschließen möchte. Es liegt dann die Vermutung nahe, dass der Antragsteller mit seinem ausgeübten Beruf bereits Probleme hat. Es ist mit Ablehnungen zu rechnen. Leider ist es tatsächlich so, dass im Alter von ca. 55 Jahren ein großer Anteil von Lehrern berufsunfähig (bzw. dienstunfähig) wird. (Jährlich müssen in Deutschland mehr als 5000 Lehrer aus gesundheitlichen Gründen ca. 10 Jahre vor normalen Renteneintritt ihren Beruf aufgeben.) Die hohen Belastungen, die dieser Beruf mit sich bringt, machen eine Lebensarbeitszeit bis 65 für viele unmöglich. Es kann zwar gut sein, dass es in den nächsten 10 oder 20 Jahren zu Verbesserungen kommt, darauf verlassen kann man sich aber natürlich nicht. Daher sei es nochmals ganz deutlich gesagt: Wenn Sie den Lehrerberuf anstreben, dann versichern Sie sich unbedingt noch vor Eintritt ins tatsächliche Berufsleben gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit!
- Achten Sie darauf, dass der Tarif der BUV eine Dienstunfähigkeitsklausel enthält. Diese besagt, dass eine Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Hier gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten. Einige Tarife leisten ganz allgemein bei Dienstunfähigkeit, andere nur, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wurde. Das liest sich dann z.B. so: "Eine Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter in Folge seines Gesundheitszustandes wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist." Der Versicherer will hier prüfen, ob aus medizinischer Sicht tatsächlich keine andere Tätigkeit möglich ist, also keine Versetzung in ein anderes Amt der selben Laufbahn. Die Versicherungsgesellschaften sagen hier einfach, wenn nur deshalb eine Dienstunfähigkeit ausgesprochen wird, weil der Staat dem Versicherten keine entsprechende Stelle anbieten kann, wollen wir dafür nicht aufkommen. Der Versicherte hat dann aber natürlich das Nachsehen. Gut ist z.B. eine solche Formulierung: „Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit." Fällt die Formulierung “Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“ weg, sind nur Beamte auf Lebenszeit von der Klausel erfasst. Wichtig für Beamte im Außendienst ist noch, dass sie bei einer Dienstunfähigkeit ggf. nicht einfach auf eine Tätigkeit im Innendienst verwiesen werden können. Dies betrifft z.B. Polizisten oder Feuerwehrmänner. Aber für alle Beamte gilt – der Tarif muss eine Dienstunfähigkeitsklausel enthalten!
- Um Beamter im Sinne einer Dienstunfähigkeitsklausel zu sein, ist es wichtig, dass man eine Ernennungsurkunde erhalten hat. Dort steht:“ ...unter Berufung in das Beamtenverhältnis“.
- Ansonsten ist es natürlich auf für Beamte wichtig, einen Tarif mit annehmbaren Bedingungen zu finden.
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